Gemischte Wege bzw. gemischte Tätigkeiten
Fall: Ein Versicherungsvertreter fährt in eine Stadt, um dort einen Geschäftsabschluß zu tätigen und seine Freundin zu besuchen.
Daß der Geschäftsreisende hier das Nützliche mit dem Angenehmen verbindet, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Der Fall wäre allerdings bereits als Betriebswegeunfall entschädigungspflichtig. Das Beispiel soll zeigen, daß nach der sogenannten Kausalitätsnorm wesentliche Mitursächlichkeiten beruflicher Art als ausreichend angesehen werden. Private Momente schließen den Versicherungsschutz deshalb nicht aus.