Wegeabweichungen
Ein Umweg oder Abweg, der aus privaten Gründen verlängert wird, kann zum Verlust des Versicherungsschutzes (z.B. in einem anderen Ort Einkäufe zu erledigen oder Wege, die in entgegengesetzter Richtung des Arbeitsweges führen) führen. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Umweg ist nicht gleich Unterbrechung zu setzen. Nach dem Ende des Umwegs und dem Erreichen des üblichen Arbeitswegs/Heimwegs setzt der Unfallversicherungsschutz wieder ein.
Zulässiger Umweg
Jedoch Umwege, die
- das Abholen von Mitglieder einer Fahrgemeinschaft,
- oder die Beförderung von Kindern zu einer Kindertagesstätte (Kindergarten) oder Tagesmutter (Kinderbetreuungsweg),
- oder die durch die Verkehrsverhältnisse geprägter Umstände (Stau umfahren, Parkplatz suchen, schlechte Wegstrecke)
beinhalten, besteht ein Versicherungsschutz.
Differenzierung zwischen Abweg und Umweg
Beim Umweg wird die allgemeine Richtung des Arbeitswegs /Heimwegs eingehalten, aber mit einer erheblich Verlängerung des Wegs verbunden.
Beim Abweg wird die Richtung des Heimwegs/Arbeitswegs verlassen sprich das Einschlagen der unversicherten Zielrichtung gewählt (z.B. die entgegengesetzte Richtung oder Nebenrichtung zum Arbeitsweg wird eingeschlagen).