Die Abgrenzung von Geschäftsreise und Berufskraftfahrt
Legt ein Versicherungsvertreter die Strecke zurück, um einen in einer anderen Stadt wohnenden Kunden aufzusuchen, oder ist der LKW-Fahrer auf Transportfahrt, handelt es sich um sogenannte Betriebswege, die bereits als Arbeitsleistung versichert sind. Versicherungsschutz gewährt hier bereits § 8 Abs. 1 SGB VII zum Stichwort Arbeitsunfall. Ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII ist von daher gesehen nur ein Arbeitsunfall im weiteren Sinne. Der Unterschied zwischen Betriebswegeunfall und Unfall auf dem Weg zur Arbeit kann sich im Ergebnis durchaus bemerkbar machen, etwa was die weiter unten zu behandelnde Lösung des Zusammenhangs des Weges zur Arbeit oder von der Arbeit nach hause anbetrifft. Eine solche Lösung kann auf einem Betriebsweg während dessen Zurücklegung nicht eintreten. Der Restbetriebsweg bleibt auch nach längerer Pause oder Unterbrechung versichert.