Der Weg vom dritten Ort
Fall: Sie treten den Weg zur Arbeit nicht von Ihrer Wohnung, sondern am Unfalltag von der Wohnung Ihrer Freundin an. Die Entfernung dieses Weges ist in etwa gleich derjenigen Ihres normalen Weges zur Arbeit.
Passiert auf diesem Weg etwa ein Unfall, muß die Berufsgenossenschaft ebenfalls zahlen. Denn in § 8 Abs. 2 SGB VII wird allgemein versichert „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Der Unfallsachbearbeiter darf also nicht fordern, daß der Weg von der eigenen Wohnung aus angetreten sein müßte, um den Versicherungsschutz auszulösen.