Wegeunfall
Der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gilt als der gefährlichste Abschnitt im Arbeitsleben (Das Wegeunfallrisiko)
Wegeunfälle (Dienstwegeunfälle) sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zu oder von der Arbeit erleiden. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, bei Fahrgemeinschaften, bei Umleitungen, weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann. Wegeunfall ist die umgangssprachliche Bezeichnung für ein Arbeitsunfall, den eine versicherte Person infolge der Ausübung einer versicherten Tätigkeit außerhalb der Arbeitsstätte (Ort der Tätigkeit) erleidet.
Wege von und zu der Arbeit sind in aller Regel ein versicherter Weg, das heißt, findet auf diesen Wegen ein Unfall statt, erwachsen dem Verunfallten hieraus Ansprüche.
Denken Sie daran, dass im Falle eines solchen Unfalles Ansprüche entstehen können, auf deren Durchsetzung Sie durch anwaltliche, fachlich kompetente Hilfe bestehen sollten.
Der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause wird gemäß § 8 SGB VII (Arbeitsunfall) als versicherte Tätigkeit annerkannt.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
Versicherte Tätigkeiten sind auch
- das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
- das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
- ) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
- ) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
- das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
Wegeunfälle sind versicherungsrechtlich gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII den Arbeitsunfällen gleichgestellt.
Die Zahl der Wegeunfälle in Richtung zur Arbeitsstätte ist bedeutend größer, als die Zahl der Wegeunfälle nach der Arbeit (Heimweg).