Versicherungsschutz für Kinder, die fremder Obhut anvertraut werden
Diese Vorschrift erweitert den Versicherungsschutz von Kindern auf einem Abweg von dem unmittelbaren Weg zur versicherten Tätigkeit, z.B. Kindergartenbesuch, wenn das Kind wegen der beruflichen Tätigkeit der Eltern in fremde Obhut gegeben werden muß. Die Regelung ist insbesondere für den Bereich der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand von Bedeutung.